§ 1 Geltungsbereich
Die Lieferung, Leistung und Angebote der Firma neue medien edv-systeme gmbh als Auftragnehmer (AN) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) sind unwirksam, es sei denn, deren Anwendung wurde ausdrücklich vereinbart.
§ 2 Angebot/Auftrag
- Die Angebote des AN sind freibleibend und unverbindlich. Die Annahme eines Auftrages bedarf der schriftlichen Bestätigung, die innerhalb von 3 Wochen zu erfolgen hat. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb dieser Frist, gilt der Auftrag als abgelehnt.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Lieferdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Liefer-/Montagezeit
- Die Festlegung von Liefer- und Montagezeiten bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
- Der AN gerät erst dann in Verzug, wenn der AG nach Ablauf der vereinbarten Montagezeit ihm schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen setzt.
- Vom AN nicht zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt, Streik, fehlende Zulieferungen u. ä. können bei Terminüberschreitungen nicht angelastet oder Ansprüche daraus abgeleitet werden. Die vereinbarte Frist verlängert sich um den Zeitraum, für welchen die nicht vom AN zu vertretenden Umstände vorliegen. Dauern diese Hinderungsgründe länger als 2 Monate, können die Vertragspartner vom Vertrag kostenfrei für den Umfang der noch offenen Leistungen zurücktreten. Der AN verpflichtet sich, dem AG gegenüber die von ihm nicht zu vertretenden Umstände und deren Dauer, soweit möglich, anzuzeigen.
- Ansprüche wegen Verzugsschadens sind auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schäden beschränkt. Mehraufwendungen aus Deckungsgeschäften und entgangener Gewinn sind nicht erstattungsfähig.
§ 4 Baufreiheit
- Der AG hat die für die Leistungserbringung erforderliche Baufreiheit zu gewährleisten.
- Bei fehlender Baufreiheit und Baubehinderung sind die dadurch entstehenden Mehrkosten für Warte- und Stillstandszeiten sowie Anfahrtskosten und erhöhte Aufwendungen dem AN vom AG zu erstatten.
- Wird die erforderliche Baufreiheit nach Fristsetzung von mindestens 5 Werktagen nicht gewährleistet, ist der AN zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
§ 5 Gewährleistung
- Für neue Liefergegenstände und alle Montageleistungen beträgt die Gewährleistungszeit 24 Monate vom Tage der Lieferung und Leistung an gerechnet. Ausgeschlossen davon sind ausdrücklich Software und Softwareinstallationsleistungen. Die Gewährleistung beschränkt sich hierbei auf die Lesbarkeit der Originaldatenträger für die Dauer von 90 Tagen.
- Gewährleistungsansprüche sind unverzüglich schriftlich gegenüber dem AN geltend zu machen.
- Der AN verpflichtet sich, in angemessener Frist die bestehenden Mängel durch Nachbesserung zu beseitigen. Erfolgt eine Nachbesserung in angemessener Frist nicht, kann der AG die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung für die mangelhafte Sachse verlangen.
- Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderung oder die Auswechslung von Teilen durch Dritte vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der AG nicht widerlegt, dass erst diese Umstände zu dem Mangel geführt haben.
§ 6 Vergütung
- Die Vergütung erfolgt nach Einheitspreisen, soweit nicht ein Festpreis vereinbart wird. Die Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung und Bestätigung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage.
- Im Angebot nicht ausgewiesene oder sonstige zusätzliche Leistungen sind nach Einheitspreisen zu vergüten, soweit kein Festpreis hierfür vereinbart wird.
- Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, binden für die Dauer von 3 Monaten nach Vertragsschluss. Werden Leistungen später als 3 Monate nach Vertragsschluss erbracht, können die nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und/oder Materialpreisänderungen in Rechnung gestellt werden.
- Fahrzeiten sind wie Arbeitszeiten zu vergüten.
- Die Angebotspreise sind Nettopreise, zu denen die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzukommt.
- Der AN ist zur Legung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Die Abschlagsrechnungen müssen die erbrachten Teilleistungen jedoch nicht vollständig umfassen. Die Geltendmachung der nicht in der Abschlagsrechnung erfassten Teilleistungen kann mit der Schlussrechnung erfolgen.
- Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum, soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Zahlung vereinbart wird.
- Gerät der AG in Verzug, so hat er einen Verzugszins in Höhe von 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu zahlen.
- Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der AN ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AG und sind sofort fällig.
- Der AG ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn Gegenforderungen unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten, einschließlich installierter, Sachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN (Vorbehaltsware). Der AG darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
- Im Falle einer gerichtlichen Pfändung hat der AG auf die Vorbehaltsware hinzuweisen und den AN sofort schriftlich zu benachrichtigen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der AN berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des AG zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
- Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den AN als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit)Eigentum durch Verbindung, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)Eigentum des AG an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) an den AN übergeht.
- Im Falle eines Zahlungsverzuges verpflichtet sich der AG, dem AN die Demontage von den vom AN gelieferten Gegenständen zu gestatten und das Eigentum daran zurückzuübertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des AG.
§ 8 Haftung
- Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind gegen den AN als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Verzug oder Nichterfüllung. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Der AN versendet stets auf Rechnung und Gefahr des AG. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald die Sendung den AN verlassen hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den AG über.
- Der AN ist berechtigt, diese Waren auf Kosten und Gefahr des AG anderweitig einzulagern, wenn die Abnahmeverpflichtung um länger als 4 Wochen verzögert wird.
- Transportschäden sind bei Empfang der Ware sofort dem AN anzuzeigen.
- Der AN haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare und Folgeschäden sowie aufgezeichnete Daten.
- Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem AN im Servicefall eine lesbare, aktuelle Datensicherung aller Programme und Daten zur Verfügung steht. Der AN ist nicht verpflichtet, das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit einer aktuellen Datensicherung zu prüfen.
§ 9 Kündigung
- Der AG hat das Recht, den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung jederzeit zu kündigen. Dem AN steht im Falle der Kündigung die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu.
- Der AN kann aus wichtigem Grund den Vertrag fristlos kündigen, wenn
- der AG eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den AN außerstande setzt, die Leistung auszuführen, trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist;
- der AG eine fällige Zahlung nicht leistet und sonst in Schuldnerverzug gerät, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen Zahlungsunfähigkeit des AG eintritt, gegen ihn das Konkurs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet wird;
- gegen den AG Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden.
§ 10 Bonitätsverlust
Tritt eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des AG ein oder wird eine solche Verschlechterung erst nach Vertragsabschluss dem AN benannt, so kann eine Sicherheit mindestens in Höhe des Auftragswertes verlangt werden. Leistet der AG diese Sicherheit nicht binnen einer angemessenen Frist, so kann der AN vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern.
§ 11 Schadenspauschale
Im Falle einer Kündigung oder des Rücktritts vom Vertrag kann der AN 5% des Auftragswertes als Aufwendung/Schadenersatz geltend machen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Dem AG bleibt das Recht zum Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 12 Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist Chemnitz
- Anzuwenden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
